Bewertung bei Google löschen

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Bewertung bei Google löschen

Sie möchten eine negative Bewertung bei Google löschen lassen und suchen Unterstützung? Eine negative Bewertung bei Google kann schnell Rufschädigungen und negative wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen haben.

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren spezialisiert auf Äußerungs- und MedienrechtWir unterstützen Betroffene bei unerwünschten Bewertungen bei Google und gehen dabei – sofern gewünscht – sowohl gegen den Verfasser der Bewertung (sofern bekannt) als auch gegen Google vor.

Wehren Sie sich gegen negative Bewertungen auf Google. Gerne unterstützen wir Sie mit effektiven Maßnahmen die Bewertung zu löschen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Informieren Sie sich nachfolgend vorab über die Rechtslage und die Möglichkeiten eine negative Bewertung bei Google zu löschen.

Wichtiger Hinweis

Im Falle einer rechtswidrigen Bewertung bei Google sollte der Betroffene schnell und entschlossen handeln. Sollte der Verfasser der Bewertung und/oder Google auf eine außergerichtliche Abmahnung bzw. eine Beschwerde nicht reagieren, besteht die Möglichkeit, den Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in einem gerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen.

Ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Löschung einer negativen Bewertung ist in aller Regel nur innerhalb eines Monats bis maximal 2 Monaten ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich. Um die Rechtsverletzung schnell und effektiv zu unterbinden, sollte der Betroffene demnach im Falle einer rechtswidrigen Bewertung nicht zögern, sondern entschlossen handeln.

Zur Rechtslage von Google-Bewertungen

Darf Google frei zugängliche Daten überhaupt ohne Erlaubnis des Betroffenen veröffentlichen? Können unerwünschte Bewertungen bei Google gelöscht werden? Was ist eine unwahre Tatsachenbehauptung und wann liegt eine Schmähkritik vor?

Im Zusammenhang mit der Löschung unerwünschter Bewertungen bei Google stellen sich viele Fragen. Nachfolgend informieren wir Sie vorab über die dringendsten Fragen im Bewertungs- und Äußerungsrecht:

1. Darf Google frei zugängliche Daten ohne Erlaubnis des Betroffenen auf einer Bewertungsplattform veröffentlichen?

Nach der Rechtsprechung ist die Speicherung frei zugänglicher Daten eines Betroffenen durch ein Bewertungsportal aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.06.2010, Az. VI ZR 196/08 – spickmich; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2014, VI ZR 358/13).

Bewertungsportale erfüllen eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, sofern der Betreiber als „neutraler Informationsvermittler „auftritt. 

Ob ein Bewertungsportal als neutraler Informationsvermittler auftritt, ist eine Frage der konkreten Gestaltung des jeweiligen Geschäftsmodells der Bewertungsplattform (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17; vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2020, Az. 16 U 218/18). Verlässt ein Anbieter einer Bewertungsplattform seine Stellung als neutraler Informationsvermittler, überwiegen die Interessen des Betroffenen an der ungefragten Verwendung seiner personenbezogenen Daten, so dass in diesem Fall ein Löschungsanspruch gegen das Bewertungsportal entstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17). Google verlässt seine Stellung als neutraler Informationsvermittler bislang nicht, so dass die Bewertungsplattform von Google grundsätzlich zulässig ist.

2. Welche Google-Bewertungen sind rechtmäßig?

Google-Bewertungen sind in der Regel rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Im Rahmen der Bewertung werden nur wahre Tatsachen geäußert.
  2. Im Rahmen der Bewertungen wird nur eine Meinung geäußert, welche
    • auf einer wahren Tatsachengrundlage beruht und
    • die Grenze zur sog. „Schmähkritik“ nicht überschreitet.
  3. Die Bewertung hält sich an die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers.
  4. Die Bewertung enthält keine personenbezogenen Daten ohne Rechtgrundlage.

Die Einzelheiten der vorstehenden Punkte werden nachfolgend weiter erläutert.

3. Wann ist eine Google-Bewertung rechtswidrig?

Rechtswidrig sind Google-Bewertungen in folgenden Fällen:

  • Bewertungen, welche auf der Grundlage von unwahren Tatsachen abgegeben werden.
  • Bewertungen, bei denen der Verfasser die Grenze zur sog. „Schmähkritik“ überschreitet.
  • Bewertungen, welche sich nicht im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers bewegen, sind i.d.R. rechtswidrig.
  • Bewertungen, welche personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage veröffentlichen.

Die Einzelheiten der vorstehenden Punkte werden nachfolgend weiter erläutert.

4. Was ist der Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung?

Der Unterschied zwischen einer „Tatsachenbehauptung“ und einer „Meinungsäußerung“ ist folgender:

Eine „Tatsachenbehauptungen“ beschreibt Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – Az. I ZR 217/15), z.B.:

„Der Arzt erstellte eine falsche Diagnose!“

Es kann nachgewiesen werden, welche Diagnose der hier bewertete Arzt gestellt hat und ob diese zutrifft oder es sich um eine falsche Diagnose handelt. Bei dieser Äußerung handelt es sich demnach um eine Tatsachenbehauptung, weil die beschriebenen Vorgänge dem Beweis zugänglich sind. Eine Bewertung, welche auf Grundlage der vorstehenden Äußerung abgegeben wird, ist nur dann zulässig, wenn diese Tatsachenbehauptung auch zutrifft. Trifft diese Tatsachenbehauptung nicht zu, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung mit der Folge, dass die Bewertung und auch die der Bewertung zu Grunde liegende Äußerung rechtswidrig ist. Eine Bewertung darf nicht auf der Grundlage einer unwahren Tatsachenbehauptung abgegeben werden oder unwahre Tatsachen suggerieren.

Dagegen sind „Meinungsäußerungen“ durch die Elemente des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet und eben nicht nachweisbar (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – Az. I ZR 217/15), z.B.:

„Es ist ein unfreundlicher Arzt!“

Wo Freundlichkeit bzw. Unfreundlichkeit anfängt, wird von verschiedenen Menschen unterschiedlich empfunden. Ob jemand freundlich ist oder nicht, ist demnach Ansichtssache und wird durch die Elemente des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet und ist somit gerade nicht nachweisbar. Bei dieser Bewertung handelt es sich demnach um eine reine Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung ist im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz in der Regel zulässig. Allerdings dürfen Meinungsäußerungen keine unwahre Tatsachen suggerieren und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Zudem muss sich die Bewertung auch im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Plattformbertreibers bewegen und darf keine personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage enthalten.

Eine Abgrenzung zwischen Tatsachbehauptung und Meinungsäußerung kann in Grenzfällen schwierig sein. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, dürfen die Äußerungen nicht isoliert gesehen werden, sondern müssen immer im Gesamtzusammenhang betrachtet werden.

Im Zweifel soll – aufgrund der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit – eine Äußerung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – Az. VI ZR 19/08).

5. Wer trägt die Beweislast für den Wahrheitsgehalt von negativen Tatsachenbehauptungen?

D er Verfasser einer Bewertung trägt die Beweislast für negative Tatsachenbehauptungen. Gelingt der Beweis nicht, kann der Betroffene Unterlassung der negativen Äußerungen samt Bewertung sowie Erstattung seiner Anwaltskosten sowie u.U. auch weitergehenden Schadensersatz verlangen (vgl.: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23).

6. In welchen Fällen überschreitet eine Meinungsäußerung die Grenze zur „Schmähkritik“?

Auch kritische Meinungsäußerungen genießen den grundrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und sind somit in aller Regel zulässig und hinzunehmen. Eine „Meinungsäußerung“ wird erst dann unzulässig, wenn sie die Grenze zur sogenannten „Schmähkritik“ überschreitet.

Eine unzulässige Schmähkritik wird nur dann angenommen, wenn die Kritik ehrverletzend ist und ausschließlich zur Diffamierung des Betroffen dient und keine sachliche Auseinandersetzung erfolgt. Erfolgt eine sachliche Auseinandersetzung ist auch polemische und überspitzter Kritik noch nicht als Schmähkritik einzustufen (vgl. BVerG 82, 272, 284BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: 1 BvR 2979/10).

Beispiele zulässige/unzulässige Meinungsäußerungen in der Rechtsprechung:

Schmähkritik verneint:

Schmähkritik bejaht:

7. Welche Nutzungsbedingungen gibt Google für eine Bewertung vor?

Die Nutzungsbedingungen von Google sehen für eine zulässige Bewertung insbesondere die folgenden Vorausetzungen vor:

  • Der Verfasser einer Bewertung darf nur Inhalte bewerten, die auf einer eigenen Erfahrung basiert.
  • Es dürfen auch keine negativen Inhalte über einen Mitbewerber veröffentlicht werden, um dessen Bewertungen zu beeinflussen.

Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Bewertung finden Sie in den Google-Richtlinien. Verstößt die Bewertung gegen die Google-Nutzungsbedingungen, ist die Bewertung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.

8. Dürfen personenbezogene Daten in einer Bewertung bei Google veröffentlicht werden?

Personenbezogene Daten (z.B. Namen) dürfen nur mit einer Rechtsgrundlage nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Rahmen einer Bewertung bei Google veröffentlicht werden. Da die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Internetbewertung den ausschließlich persönlichen oder familiären Bereich verlässt, ist auf den Sachverhalt die DSGVO anwendbar. Die Ausnahme des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) DSGVO findet bei diesem Sachverhalt keine Anwendung.

Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewertung kommt lediglich ein berechtigtes Interesse des Verfassers der Bewertung an der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in Betracht, sofern die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht überwiegen, vgl. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO.

Im Ergebnis kommt es hinsichtlich der Frage, ob personenbezogene Daten im Rahmen einer Bewertung veröffentlicht werden dürfen auf eine Interessenabwägung und damit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In der Regel werden die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen, so dass die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewertung häufig rechtswidrig ist.

Allerdings begründet nicht jede Namensangabe in einer Bewertung eine Datenschutzverletzung und einen ungerechtfertigten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen (vgl. z.B.: Urteil des Landgericht Essen vom 29.10.2020, Az. 4 O 9/20).

9. Ist eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung bei Google zulässig?

Grundsätzlich ist 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung bei Google dann als Meinungsäußerung zulässig, wenn der Verfasser der Bewertung tatsächlich eine eigene Erfahrung mit dem betroffenen Unternehmen gemacht hat und diese bewertet.

Besteht keine eigene Erfahrung ist die 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung rechtswidrig (vgl. Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 26.09.2019; eine Zusammenfassung des Urteils finden Sie hier).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zudem mit Beschluss vom 6.7.2020, Az. 6 W 49/19, mit überzeugenden Argumenten festgestellt, dass ein Nutzer eine unkommentierte anonyme 1-Sterne-Bewertung auf Google stets als „Bewertung der fachlichen Leistung des Anbieters“ versteht.

Der Betroffene Anbieter kann nach Ansicht des Gerichts seine Beschwerde gegenüber Google daher ausschließlich darauf stützen, dass die Bewertung unzulässig sei, weil der Bewertung kein fachlicher Kontakt zugrunde liege bzw. der Verfasser der Bewertung nicht Kunde des Anbieters war. Der Betroffene Anbieter müsse sich insbesondere nicht auch dazu äußern, ob sich die Bewertung ausschließlich auf eine sonstige Erfahrung, z.B. einen organisatorischen Kontakt wie etwa eine gescheiterte Terminvereinbarung oder die Freundlichkeit des Personals, bezieht.

10. An wen kann bzw. muss sich der Betroffene im Fall einer rechtswidrigen Bewertung bei Google wenden?

Im Falle einer rechtswidrigen Bewertung kann der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche sowohl gegenüber der Bewertungsplattform als auch gegenüber dem Verfasser der rechtswidrigen Bewertung geltend machen.

Ansprüche gegen den Verfasser der rechtswidrigen Bewertung kommen allerdings nur dann in Betracht, wenn der Verfasser der Bewertung auch bekannt ist. Wurde die Bewertung hingegen anonym abgegeben, bleiben zunächst nur Maßnahmen gegen den Betreiber der Bewertungsplattform übrig.

Gegebenenfalls können die Daten des Verfassers der rechtswidrigen Bewertung ermittelt werden und anschließend Ansprüche gegen den Verfasser der Bewertung geltend gemacht werden.

11. Welche Ansprüche kommen bei rechtswidrigen Bewertungen bei Google in Betracht?

Im Falle einer rechtswidrigen Bewertung kommen Ansprüche des Betroffenen gegen den Verfasser der Bewertung und/oder gegen die Bewertungsplattform in Betracht.

Die folgenden Ansprüche kommen gegen den Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung in Betracht:

  • Anspruch auf Beseitigung / Löschung der rechtsverletzenden Äußerung
  • Anspruch auf Unterlassung (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)
  • Anspruch auf materiellen Schadensersatz (insbesondere Kostenerstattung)
  • Anspruch auf immaterielle Entschädigung (bei schwerwiegender Rufschädigungen und/oder der rechtswidrigen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten)
  • Anspruch auf Widerruf/Gegendarstellung (nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen)

Die folgenden Ansprüche kommen gegen die Bewertungsplattform im Falle einer rechtswidrigen Bewertung in Betracht:

  • Anspruch auf Beseitigung / Löschung der rechtsverletzenden Äußerung
  • Gegebenenfalls Auskunftsanspruch bzgl. der Daten des Verfassers
  • Gegebenenfalls Unterlassungsanspruch aufgrund der Verletzung von Prüfungspflichten

Das sinnvollste Vorgehen hängt dabei stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere kommt ein Vorgehen gegen den Verfasser einer Bewertung nur dann in Betracht, wenn der Verfasser der Bewertung auch bekannt ist. Wird eine Bewertung anonym abgegeben, bleibt häufig nur ein Vorgehen gegen die Bewertungsplattform. Lediglich im Falle einer strafbaren Bewertung (z.B. wegen strafbarer Beleidigung/Verleumdung) besteht die Möglichkeit über den Plattformbetreiber an die Daten des Verfassers der strafbaren Bewertung zu gelangen.

12. Welche Maßnahmen muss Google im Falle einer begründeten Beschwerde einleiten?

Eine ordnungsgemäße Beschwerde an Google aufgrund einer rechtswidrigen Bewertung löst Prüfungspflichten für Google aus.

Regelmäßig ist Google im Falle einer ordnungsgemäßen Beschwerde dazu verpflichtet, die Beschwerde des Betroffenen an den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiterzuleiten.

Bleibt eine Stellungnahme des Verfassers der Bewertung aus, ist die beanstandete Bewertung von Google zu löschen.

Stellt der Verfasser der Bewertung die Berechtigung der Beschwerde substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel an der Berechtigung der Beschwerde, ist Google grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.

Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht notwendig und Google auch nicht dazu verpflichtet, die Bewertung zu löschen.

Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen dagegen –  auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verfassers der Bewertung – eine rechtswidrige Bewertung, ist diese von Google zu löschen.

(vgl. Urteile des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10 und vom 19. März 2015 , Az. I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal)

13. Welche Vorteile bringt ein Vorgehen gegen den Verfasser einer Bewertung bei Google?

Im Falle einer negativen Bewertung bei Google wird in aller Regel eine Beschwerde an Google gerichtet, um die Löschung der Bewertung zu erreichen.

Ist der Verfasser der negativen Bewertung bekannt, kommt im Falle einer rechtswidrigen Bewertung bei Google zusätzlich ein Vorgehen gegen den Verfasser der rechtswidrigen Bewertung in Betracht. Gegenüber dem Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung können dann insbesondere Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden, was bei einer einfachen Beschwerde gegenüber Google zunächst einmal nicht der Fall ist.

Gegenüber Google kommt die Geltendmachung von Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüchen erst in Betracht, sobald Google seine Prüfungspflichten verletzt.

Neben dem Anspruch auf Erstattung der Kosten kann gegenüber dem Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, muss der Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgeben. Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Verfasser erklären, dass er die rechtswidrige Bewertung sofort beseitigt und es zukünftig unterlassen wird, die rechtswidrige Bewertung erneut abzugeben. Zudem muss sich der Verfasser dazu verpflichten, bei zukünftigen Verstößen ein empfindliche Vertragsstrafe an den Betroffenen zu zahlen.

Gibt der Verletzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht im Regelfall die „Wiederholungsgefahr“ für zukünftige Rechtsverstöße fort und der Betroffene hat die Möglichkeit den Unterlassungsanspruch gerichtlich – per einstweiliger Verfügung oder mittels einer Hauptsacheklage – geltend zu machen.

14. Wie kommt man an die Daten des Verfassers einer Bewertung, sofern die Bewertung bei Google anonym abgegeben wurde?

Google hat die Nutzung seiner Telemediendienste nach § 19 Absatz 2 TTDSG grundsätzlich anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Durch diese Anonymität wird es Betroffenen allerdings erschwert, ihre Rechte im Falle einer Rechtsverletzung gegenüber dem Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung geltend zu machen.

Grundsätzlich gibt es im Falle einer rechtswidrigen anonymen Bewertung bei Google 2 potentielle Möglichkeiten an die Daten des Verfassers der rechtswidrigen Bewertung zu gelangen.

1. Zivilrechtsliches Auskunftsverfahren gegen Google:

Google darf die Daten eines anonymen Verfassers einer Bewertung nur gegen richterliche Anordnung an eine Privatperson herausgeben. Eine richterliche Anordnung darf allerdings nur dann erfolgen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund von strafrechtlich relevanten Beleidigungen (Schmähkritik) oder Verleumdungen (unwahre Tatsachenbehauptungen) notwendig ist. Der Nachteil dieses zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens (auch „Gestattungsverfahren“ genannt) ist, dass die Kosten dieses zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens immer der Antragsteller trägt.

2. Strafanzeige:

Parallel oder alternativ zum zivilrechtlichen Auskunftsverfahren kann eine Strafanzeige wegen Beleidigung bzw. Verleumdung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Wird von den Ermittlungsbehörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, hat Google die Daten des Verfassers der rechtswidrigen Bewertung an die Ermittlungsbehörden zu übermitteln. Über einen Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht in die behördlichen Ermittlungsakten genommen werden, um an die Daten des Verfassers der rechtswidrigen Bewertung zu gelangen.

Allerdings verweisen die Staatsanwaltschaften Strafanzeigen wegen Beleidigungen bzw. Verleumdungen im Rahmen von rechtswidrigen Bewertungen nach unseren Erfahrungen oftmals auf den Privatklageweg ohne ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies ist möglich, sofern die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint.

15. Welche Vorteile bringt die anwaltliche Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde an Google?

An der eigenständigen Einreichung einer Beschwerde bei Google können wir Ihnen aus folgenden Gründen nur abraten:

Zum einen muss die Beschwerde nach der Rechtsprechung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht so konkret verfasst sein, dass auf der Grundlage der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Bewertung für Google offensichtlich ist. Nur wenn die Beschwerde diese Voraussetzungen erfüllt, löst die Beschwerde Prüfungspflichten für Google aus, so dass Google das Beschwerdeverfahren einleiten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10).

Darüber hinaus ist eine anwaltlichen Beschwerde – welche Google im Beschwerdeverfahren an den Verfasser der Bewertung weiterleiten muss – auch nachdrücklicher, was einen nicht zu unterschätzenden psychologischen Vorteil mit sich bringt. Der Verfasser der Bewertung hat erfahrungsgemäß weniger Motivation sich gegen eine anwaltliche Beschwerde zu wehren, da er oftmals fürchten muss, dass eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls gerichtliche Schritte des Betroffenen gegen ihn persönlich nach sich ziehen wird. Dies führt häufig zur Löschung der Bewertung durch den Verfasser der Bewertung bzw. durch Google im Beschwerdeverfahren.

16. Wie hoch sind die Kosten für ein Verfahren gegen Google und/oder den Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung?

Die Anwaltskosten für unsere Tätigkeiten unterscheiden sich je nach Umfang des Beschwerdeverfahrens, Anzahl der negativen Bewertungen und ob nur ein Beschwerdeverfahren gegen Google oder zusätzlich auch ein Verfahren gegen den Verfasser der rechtswidrigen Bewertung geführt werden soll.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung besteht in der Regel auch Versicherungsschutz in diesen Angelegenheiten. Im Falle einer Beauftragung holen wir gerne für Sie eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Sofern neben dem Beschwerdeverfahren gegen Google auch ein Verfahren gegen den Verfasser der rechtswidrigen Bewertung geführt wird, wird ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für diese Verfahren geltend gemacht. In diesem Fall bekommt der Betroffene in der Regel die Kosten für das Verfahren von dem Verfasser der Bewertung erstattet, was notfalls auch gerichtlich durchgesetzt wird.

Im Rahmen unserer kostenfreien Ersteinschätzung beraten wir Sie auch über das sinnvollste Vorgehen in Ihrem Fall sowie über die dann entstehenden Kosten des Verfahrens. Für weitere Informationen können Sie uns gerne unter 0221 / 8804060 anrufen oder über uns über unser Webformular kontaktieren.

17. Wo finden sich weitere Informationen zur Rechtslage von Google-Bewertungen?

Weitere Informationen zur Rechtslage von Google-Bewertungen finden Sie beispielsweise im Bereich Rechtsprechung zum Bewertungs- und Äußerungsrecht auf unserer Webseite.

Für weitere Informationen oder eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Bewertungen können Sie uns gerne unter 0221 / 8804060 anrufen oder über uns über unser Webformular kontaktieren.

Rechts-Infos

zum Bewertungs- und Äußerungsrecht

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Sofern der Plattformbetreiber sich von seinem Kunden keinen Nachweis dafür vorlegen lässt, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat, haftet er als mitelbarer Störer auf Unterlassung...

OLG Hamburg: Hotelbewertung weiterhin erlaubt – Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit mit Hotelbewertungsportal

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Negative Bewertungen im Reisebuchungsportal – Landgericht Hamburg entscheidet über Unterlassungsanspruch einer Hotelbetreiberin

Wer im Internet ein Reisebuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen...

Kammergericht: Eilantrag eines Hotelbetreibers gegen kritische Behauptungen auf einer Internet-Hotel-Bewertungsplattform gescheitert

Die Betreiberin eines Hotels und Hostels in Berlin ist mit dem Versuch gescheitert, einem Schweizer Bewertungsportal für Reiseleistungen die künftige Veröffentlichung bestimmter kritischer Nutzerbehauptungen über das Hostel gerichtlich untersagen zu lassen...

LG Hamburg zur Veröffentlichung von Ärztedaten auf Jameda

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Berechtigung der Beklagten einige personen- und berufsbezogene Daten des Klägers – ein Klinikarzt für Psychiatrie und Psychotherapie – auf dem Internetportal der Beklagten zu veröffentlichen...

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird...

OLG Köln: Lehrerbenotung im Internetforum „Spickmich.de“ weiterhin zulässig

Nach dem am 03.07.2008 im Hauptsacheverfahren verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet weiterhin erlaubt...

Lehrerbewertung im Internetforum stellt keinen unzulässsigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schütze die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos sei und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werde...

Dem Betreiber eines Internetforums obliegt keine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Einträgen

Nach Ansicht der Berliner Richter scheidet die Annahme einer Pflicht zur Überprüfung aller eingestellten Beträge für den Betreiber eines Onlineportals aus, sie wäre wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar...

Wird einem Forenbetreiber eine Rechtsverletzung durch eine Abmahnung bekannt, so muss er i.d.R. keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben

Sofern ein Forenbetreiber seiner Pflicht zur unverzüglichen Löschung nachkommt, besteht kein Unterlassungsanspruch des Betroffenen...
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