Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat in einem Streitfalle eine Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung vorgenommen und die streitige Äußerung als zulässige Meinungsäußerung bewertet.
Eine Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist auch im Bewertungsrecht oftmals entscheidend.
Wird eine Bewertung mit einer unwahren Tatsachenbehauptung begründet, ist die Bewertung in aller Regel rechtswidrig. Ist die Begründung dagegen als Meinungsäußerung einzustufen, wird die Bewertung in aller Regel im Rahmen der Meinungsfreiheit des Artikel 5 GG zulässig sein. Lediglich im Falle von Formalbeleidigungen oder Schmähkritik ist eine Meinungsäußerung rechtswidrig, wobei Schmähkritik äußerst selten vorliegt. Schmähkritik wird von den Gerichten nur dann bejaht, wenn eine Äußerung ausschließlich zur Diffamierung des Betroffenen dient und keinerlei sachlich Auseinandersetzung erfolgt.
Die Pressemitteilung des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vom 10.02.2023 im Volltext:
Deutung einer Aussage ist Meinungsäußerung
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erfolgt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes einer Äußerung. Die Deutung der Aussage einer die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen hinterfragenden Person stellt hier eine Meinungsäußerung dar. Als Bestandteil des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist diese Meinungsäußerung nicht rechtwidrig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil bestätigt, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht.
Die Klägerin engagiert sich in einer Initiative, die die Verhältnismäßigkeit der staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen hinterfragt und in einer mittelhessischen Stadt seit Sommer 2021 angemeldete öffentliche Versammlungen durchführt. Im Zusammenhang mit zuvor durchgeführten nicht angemeldeten Zusammenkünften war auch die Klägerin beim Ordnungsamt angezeigt worden. Altstadtbewohner hatten den Bürgermeister auf diese Zusammenkünfte aufmerksam gemacht.
Die Klägerin veröffentlichte daraufhin im Internet ein Gedicht unter dem Titel „Denunzianten“, in dem es u.a. heißt, dass „manch einer“, der „genüsslich denunzierte“ sich vor einem „Drei-Mann-Standgericht“ wiederfand, dessen Urteil „Tod durch Erschießen“ lautete.
Die Beklagte engagiert sich in einer Gegeninitiative und veröffentlichte über Facebook ihrerseits einen Text. Die Klägerin wurde dort aufgefordert zu erklären, was sie mit ihrem „unfassbaren Statement“ genau meinte. Weiter heißt es: „Darin fordert (die Klägerin) sinngemäß für in ihren Augen Denunzianten ein knappes 3-Mann-Standgericht mit dem einzig richtigen Urteil „Tod durch Erschießen“. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Eilverfahren, dass sie es unterlässt, zu behaupten, sie fordere in Bezug auf die Anzeigen von Bürgern hinsichtlich der nicht angemeldeten Zusammenkünfte die genannte Vorgehensweise.
Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, stellt das OLG fest. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich vielmehr, dass eine Meinungsäußerung vorliege. Maßstab sei dabei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Demnach habe die Beklagte ihr Verständnis von dem Text der Klägerin wiedergegeben. Der Leser verstehe, dass die angegriffene Äußerung „die Deutung“ der Beklagten sei. Dafür spreche schon der Zusatz „sinngemäß“. Der Klägerin werde dagegen nicht eine Äußerung „in den Mund gelegt“, die sie so nicht getan habe. Die angegriffene Äußerung enthalte kein objektiv falsches Zitat, sondern die Interpretation eines Dritten, hier der Beklagten.
Meinungsäußerungen unterlägen grundsätzlich grundrechtlichem Schutz. Bei Abwägung der berührten Rechtspositionen stelle sich der mit der Äußerung verbundene Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht als rechtwidrig dar. Die angegriffene Äußerung gehe auf objektive Anhaltspunkte in Form des veröffentlichten Gedichts zurück. Die Beklagte beziehe sich auch darauf. Die Veröffentlichung der Beklagten stelle einen Beitrag zum „geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ dar. Die Interessen der Klägerin müssten dahinter zurücktreten.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Entscheidung ist in Kürze unter
www.rv.hessenrecht.hessen.de
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.2.2022, Az. 16 U 87/21
(vorausgehend LG Hanau, Beschluss vom 28.4.2021, Az. 2 O 391/21)