Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden. Nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO besteht allerdings kein Löschungsanspruch, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, bemisst sich anhand einer Gesamtabwägung aller im Einzelfall betroffenen Interessen.
Das Landgericht Essen hat nun in einer Fallkonstellation einen Löschungsanspruch eines Betroffenen gegen Google verneint und eine Klage einer Betroffenen zurückgewiesen. Im Rahmen der Bewertung eines Cafes wurde der Nachname einer Mitarbeiterin dieses Cafes wie folgt genannt:
Nachdem sich Google geweigert hatte, den Namen bzw. die gesamte Bewertung zu löschen, zog die betroffene Mitarbeiterin vor Gericht.
Mit Urteil vom 29.10.2020 hat das Landgericht Essen (Az. 4 O 9/20) die Klage der Mitarbeiterin zurückgewiesen. Die Richter befanden, dass in diesem Fall die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Mitarbeiterin im Rahmen der Bewertung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich sei und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen:
Die Namensangabe der Klägerin begründet ebenfalls keine (unschwer erkennbare) Rechtsverletzung. Obwohl ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin durch die Namensangabe unstreitig vorliegt, begründet dieser noch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder eine Datenschutzverletzung. Nicht jede Namensangabe begründet eine Datenschutzverletzung und einen ungerechtfertigten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Vielmehr hat eine Abwägung der betroffenen Interessen stattzufinden, die vorliegend die Meinungsfreiheit der Nutzerin und die Informationsinteressen des Arbeitsgebers und der Kunden überwiegen lässt.