wie das OLG Köln mit Urteil vom 27.11.2007 (Az.: 15 U 142/07) entschieden hat.
Sachverhalt…
Auf dem Internetforum der Verfügungsbeklagten existiert ein „Lehrerzimmer“, in dem die Namen einzelner Lehrer, die an einer Schule unterrichten, verzeichnet sind. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur möglich ist, wenn der Eintragende als Schüler der betreffenden Schule bei dem Internetforum registriert ist.
Im „Lehrerzimmer“ ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen.
Darüber hinaus wurden auch die mit Schulnoten von 1 – 6 zu bewertenden Kriterien „sexy“, „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „gelassen“, „guter Unterricht“, „leichte Prüfungen“ und „faire Noten“ angezeigt. Im September 2007 haben die Verfügungsbeklagten die Kriterien „sexy“, „gelassen“ und „leichte Prüfungen“ aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien „fachlich kompetent“, „gut vorbereitet“, „faire Prüfungen“ und „vorbildliches Auftreten“ ersetzt.
Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der Bewertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn mindestens vier Schüler einen Lehrer bewertet haben. Bewertungen, die ausschließlich aus dem Wert „1“ oder dem Wert „6“ bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein. Das Bewertungsergebnis kann auch als „Zeugnis“ ausgedruckt werden. Auch hier werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Ferner können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer Zitatsektion angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der Homepage abgerufen werden können.
Einsehbar ist die Bewertungsseite für alle als Schüler oder Interessierte bei dem Internetforum registrierten Benutzer. Bewertungen der Lehrer kann nur eine als Schüler registrierte Person und auch nur für die Lehrer der angegebenen eigenen Schule vornehmen.
Das OLG Köln war nun der Ansicht, dass der klagenden Lehrerin weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ein Unterlassungsanspruch zustehe.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht…
Bei dem Namen der Verfügungsklägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer, handele es sich um – wahre – Tatsachenbehauptungen. Die vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Bewertungen der Verfügungsklägerin wurden als Meinungsäußerung bzw. Werturteil angesehen. Das Bewertungsforum des Forums falle daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG.
Da somit vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG kollidiere, sei tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen.
Einzubeziehen in diese Abwägung sei nun die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). So finde auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelte oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstelle.
Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal der Verfügungsbeklagten einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin nicht dar. Soweit die Bewertung unter den Kriterien „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire Noten“, „faire Prüfungen“ und „gut vorbereitet“ sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis stattfänden, seien nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Verfügungsklägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre. Auch die Erklärungen und Kommentare, die auf der Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien des Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar. So werden „fairen Prüfungen“, „fairen Noten“ und „gut vorbereitet“ , die als Bestnote mit einer „1“ zu bewerten sind, die Kriterien „unfaire Prüfungen“, „unfaire Noten“ und “ schlecht vorbereitet“ entgegengesetzt. Das Gegenteil von „gutem Unterricht“ wird als „schlechter Unterricht“ und das Gegenteil von „motiviert“ als „unmotiviert“ definiert. Eine Schmähkritik oder auch ein „An-den-Pranger-Stellen“ der Verfügungsklägerin sei durch die Möglichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass ihr Name im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht gegeben. Dabei sei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, dass eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus für eine Orientierung von Schülern und Eltern dienlich und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen kann. Gerade der schulische Bereich und die konkrete berufliche Tätigkeit von Lehrern sei durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es – auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks – nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Vergleichbar mit Zeugnisbewertungen von Schülern, denen kontinuierliche mündliche und schriftliche Leistungskontrollen zugrunde liegen und die unter bestimmten Vorrausetzungen auch rechtlich nachprüfbar seien, seien diese Bewertungen nicht. Sie stellen, obwohl in Notenstufen angegeben, eher gegriffene, subjektive Einschätzungen widerspiegelnde Wertungen dar, die dennoch geeignet seien können, Schülern und Lehrern eine gewisse Orientierung in der Einschätzung der bewerteten Kriterien zu ermöglichen. Hier verhalte es sich ähnlich wie bei Bewertungen in Schülerzeitungen, die als solche ebenfalls vermehrt ins Internet gestellt würden.
Besonders Gewicht legten die Köner Richter auch dem Umstand bei, dass die Bewertung nicht erscheint, wenn der Name der Verfügungsklägerin in Internet-Suchmaschinen eingegeben wird, sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage erscheint. Auch auf dem Internetportal sei es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden könne lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule und erst dann könne das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Insoweit sei gerade kein uneingeschränkt „öffentliches“ Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und kein uneingeschränkter Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften. Ferner hätten die Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass Bewertungen nach 12 Monaten gelöscht würden, wenn zwischenzeitlich keine neuen Bewertungen erfolgt sind, was zwischen den Parteien unstreitig war.
Vor diesem Hintergrund war das OLG Köln der Ansicht, dass die Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Verfügungsklägerin durch die Bewertung eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gelte auch für die Bewertungsmöglichkeiten „cool und witzig“, „menschlich“, „beliebt“ und „vorbildliches Auftreten“.
Alle genannten Kriterien seien im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung der Verfügungsklägerin weder als Angriff auf die Menschenwürde, noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch Begriffe wie „cool“, dem der Begriff „peinlich“ gegenübergestellt werde, eine Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreiten und eine Prangerwirkung, hinter der die Meinungsfreiheit zurückzutreten hätte, von ihnen nicht auszugehen vermöge.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schütze die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos sei und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werde (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entziehe sie nicht seinem Schutzbereich (BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193); insbesondere reiche der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleihe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).
Auch anonyme Bewertungen sind nicht unzulässig…
Ohne Erfolg mache die Verfügungsklägerin weiter geltend, dass die Bewertung schon deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge. Dass im Medium des Internets User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2007, VI ZR 101/06). Darüber hinaus würden Evaluationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler erfolgen, wodurch auch einer gewissen Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung getragen werden könne.
Keine andere Bewertung aufgrund von Manipulationsmöglichkeiten…
Ähnliches gelte für den Umstand, dass sich im Forum der Verfügungsbeklagten Manipulationsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass sich Dritte oder auch ein Schüler mehrfach unter verschiedenen Namen einloggen, um eine Bewertung zu manipulieren, oder sich jemand als Schüler ausgebe, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen solchen handelt. Auch dies könne von einem Betreiber eines Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die tatsächliche Identität der Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen, nicht überprüfbar sei. Andererseits sei gerade dies auch für die Teilnehmer eines Meinungsforums wie dem streitgegenständlichen Forum erkennbar. Ferner werde auf der Bewertungsseite des Schülerportals die Zahl der Bewertenden exakt genannt, so dass sich der Leser auch insoweit ein Bild machen könne. Bewertungen würden erst ab einer Zahl von vier Bewertenden in die Seite eingestellt und Bewertungen, die vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthielten, würden herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergäbe sich ein Korrektiv möglicher Manipulationen dadurch, dass die Schüler einer Schule die Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen und – wie von den Verfügungsbeklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt und auch zwischen den Parteien unstreitig – sich mit Rückmeldungen an die Verfügungsbeklagten wenden, sofern sie durch eine größere Zahl unbekannter Bewertender, die offensichtlich nicht zu ihrem Jahrgang oder zu ihrer Stufe gehören, eine Manipulation vermuten. Hierfür sei auf der Lehrerseite eine Schaltfläche “ Hier stimmt was nicht“ vorgesehen, welche jeder Nutzer anklicken und den Betreiber auf Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung aufmerksam machen könne.
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Zitatfunktion…
Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liege keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützte zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt habe und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Das ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden sei, wurde jedoch von der Verfügungsklägerin nicht behauptet. Eine Wiederholungsgefahr für ein falsches Zitat sei nicht gegeben. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem von der Verfügungsklägerin genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden Äußerungen gegenüber einem geschlossen Klassen- oder Kursverband getätigt worden seien. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer würden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelte sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen seien. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, sei das korrekte Zitieren dieser Äußerungen erlaubt. Hier verhalte es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig sei.
Kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung…
Die Nennung von persönlichen Daten der Verfügungsklägerin in Form ihres Zunamens, der Schule, an der sie unterrichte und der unterrichteten Fächer verstoße auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Einzelne habe keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten, denn er entfalte seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stelle aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne. Vielmehr sei über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden.
Deshalb müsse der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533). Der Name der Verfügungsklägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer seien mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie seien daher ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entnehmen und im Schülerportal unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Zudem handelte es sich um keine „sensiblen“ Informationen. Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderem Medium wiedergegeben, liege aufgrund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium eine nicht hinzunehmende Belastung nicht vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht gegeben (BGH NJW 1991, 1532, 1533). Etwas anderes ergäbe sich vorliegend auch nicht unter Heranziehung des Umstandes, dass zusätzlich zur Nennung der personenbezogenen Daten der Verfügungsklägerin eine Bewertung im Schülerportal erfolge. Bei den Bewertungskriterien handelte es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um Tatsachen, sondern um reine Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien, weil weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgehe, die die Grenze zur Schmähkritik überschreite.
Kein Verstoß gegen Datenschutzgesetze…
Schließlich ergebe sich der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG. Zwar handele es sich bei den veröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin um Daten i. S. d. § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Verfügungsklägerin nicht gem. § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt sei. Als solche Rechtsvorschrift greife vorliegend § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ein, die eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstelle. Danach sei die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt. Die Verfügungsbeklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Homepage ein geschäftliches Interesse, nämlich das durch Werbung u. ä. wirtschaftliche Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie Daten der Verfügungsklägerin, die der sich im Internet befindenden Homepage ihres Gymnasiums, einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG, entnommen sind. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Verfügungsklägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung bestehe nicht. Somit führe auch die hier vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis und es sei der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang zu geben.