Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.09.2022 entschieden, dass ein Verkäufer keinen Anspruch auf Entfernung einer Bewertung auf ebay hat, mit welcher die Versandkosten als “Wucher” bezeichnet werden. Dies stelle keine Schmähkritik dar.
Der Beklagte hatte vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € gekauft, davon 4,90 € Versandkosten. Er bewertete die Klägerin mit „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“. Die Klägerin verlangte die Entfernung der Bewertung und Schadensersatz. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht gab ihr in der Berufungsinstanz statt.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des LG aufgehoben. Er führte aus, dass die Bewertung nicht gegen das Sachlichkeitsgebot aus den eBay-AGB verstößt, weil es sich um ein zulässiges Werturteil handelt, das keine Diffamierung der Klägerin zum Ziel hat. Dies sei vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit zulässig.
Aus dem Urteil des BGH:
Die Grenze zur Schmähkritik ist durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.
Daran fehlt es hier. Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist.