• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
Bewertung löschen
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertungsrecht | Infos
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Bildquellen
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

OLG Hamburg: Hotelbewertung weiterhin erlaubt – Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit mit Hotelbewertungsportal

Beitrag ursprünglich veröffentlicht am19. Januar 2012auf:
https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/internetplattform/olg-hamburg-hotelbewertungsportal/

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat heute die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen, mit der diese erreichen wollte, dass ihr Hotel / Hostel nicht mehr in dem von der Beklagten betriebenen Hotelbewertungsportal bewertet werden darf.

Die Klägerin betreibt in Berlin unter einem Dach ein Hotel und ein Hostel.

Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Hier berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln ihrer Unterkunft.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte habe mit dem Portal einen virtuellen „Pranger“ geschaffen, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei – völlig anonym und risikolos veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde.

Nachdem die Klage der Klägerin bereits vor dem Landgericht Hamburg abgewiesen worden war (Az. 312 O 429/09), hatte nun auch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil keinen Erfolg. Der zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat entschieden, die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet 5 U 51/11. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

[Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 19.01.2012]

Das könnte Dich auch interessieren
Wird einem Forenbetreiber eine Rechtsverletzung durch eine Abmahnung bekannt, so muss er i.d.R. keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben
Kammergericht: Eilantrag eines Hotelbetreibers gegen kritische Behauptungen auf einer Internet-Hotel-Bewertungsplattform gescheitert
Dem Betreiber eines Internetforums obliegt keine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Einträgen
Negative Bewertungen im Reisebuchungsportal – Landgericht Hamburg entscheidet über Unterlassungsanspruch einer Hotelbetreiberin
Bundesgerichtshof zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers
Negative Hotel-Bewertung erhalten?

Professionelle anwaltliche Unterstützung bei negativen Bewertungen von Hotels oder Ferienunterkünften…

Ihr ETL-Anwalt für Bewertungs- und Äußerungsrecht

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Bewertungs- und Äußerungsrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2020 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln - Enfold WordPress Theme by Kriesi
  • Startseite
  • IT | Datenschutz | Medienrecht
  • Marke anmelden
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutz
  • Bildquellen
  • Impressum
Negative Bewertungen im Reisebuchungsportal – Landgericht Hamburg entscheidet...Jameda muss konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung...
Nach oben scrollen