Online-Agenturen, die ohne Zulassung die Löschung unzulässiger Bewertungen anbieten, handeln wettbewerbswidrig. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2024, Az. 6 U 90/24) hat entschieden, dass solche Angebote eine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellen, wenn damit explizit eine individuelle rechtliche Prüfung suggeriert wird.
Unzulässige Rechtsdienstleistung durch Bewertungs-Löschdienste
Viele Online-Agenturen werben mit der schnellen und erfolgreichen Löschung negativer Bewertungen auf Plattformen wie Google, oft mit hohen Erfolgsquoten. Allerdings fehlt diesen Agenturen häufig die notwendige Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist dabei nicht allein der Text der Werbeaussagen, sondern der Eindruck, der beim durchschnittlichen Kunden entsteht: Wird eine individuelle Prüfung oder rechtliche Einschätzung suggeriert, liegt bereits eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor.
Dies war auch im aktuellen Fall ausschlaggebend. Die Agentur verwies zwar an einer Stelle ihrer Website darauf, keine Rechtsberatung anzubieten und lediglich das Bewertungsportal um Prüfung der Echtheit zu bitten. Dennoch suggerierten Formulierungen wie „hohe Löschungsquote“ und der Hinweis auf individuelle Bearbeitung einen juristisch fundierten Einzelfallservice – mit der Folge, dass das Angebot als wettbewerbswidrig eingestuft wurde.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Unternehmen und Selbständige, die negative Bewertungen löschen lassen möchten, ist es daher unerlässlich, auf die Qualifikation des Anbieters zu achten. Nur zugelassene Rechtsdienstleister, insbesondere Rechtsanwälte, dürfen eine rechtliche Prüfung und gezielte rechtliche Schritte zur Löschung anbieten.
Empfehlung
Beauftragen Sie für die rechtssichere Entfernung negativer Online-Bewertungen ausschließlich erfahrene Rechtsanwälte. So stellen Sie sicher, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.







