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Kununu muss negative Bewertungen löschen oder Daten der Verfasser der Bewertungen offenlegen

28. Februar 2024|inAllgemein

Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 08.02.2024 (Az.: 7 W 11/24) entschieden.

Nach der Rechtsprechung aus Hamburg muss das Arbeitgeberbewertungsportal Kununu nunmehr die Daten eines Verfassers einer Bewertung an das bewertete Unternehmen herausgeben. Die Daten des Verfassers einer Bewertung müssen so individualisiert herausgegeben werden, dass überprüft werden kann, ob tatsächliche ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bewertenden und dem betroffenen Unternehmen bestanden hat.

Das OLG Hamburg wendet die vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze konsequent an, wonach der Portalbetreiber bei einer Beanstandung eines Betroffenen eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen vornehmen muss und dem Bewerteten auch eine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen muss. Eine Stellungnahme des betroffenen Unternehmens zu der beanstandeten Bewertung und dem vom Verfasser behaupteten Beschäftigungsverhältnis kann ein betroffenes Unternehmen allerdings nur dann abgeben, wenn klar ist, wer der Verfasser der Bewertung ist.

Aus den Gründen des Beschlusses:

Auch für den hier gegebenen Fall kommen die nunmehr vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 9. 8. 2022, Az. VI ZR 1244/20, NJW 2022, S. 3072 ff.) vollen Umfangs zum Tragen: Die Antragstellerin ist als Portalbetreiberin mittelbare Störerin hinsichtlich der beanstandeten Bewertungen und haftet als solche nur eingeschränkt. Wird sie mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich, unabhängig davon, ob die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, das auf einer behaupteten Tatsache aufbaut, zu qualifizieren ist. Als hinreichend konkrete Beanstandung des Bewerteten ist es dabei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich ausreichend, wenn dieser rügt, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zugrunde liege; diese Rüge darf der Bewertete grundsätzlich so lange aufrechterhalten, bis ihm gegenüber der Bewerter so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann.

und weiter…

Die Antragsgegnerin hat auf die Rüge der Antragstellerin dieser die Bewerter nicht so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. Die der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übermittelten Unterlagen mögen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammen; wer die betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen sein mögen, auf die sie sich beziehen, vermag sie aus diesen Unterlagen aber nicht zu erkennen, so dass sie nicht überprüfen kann, ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich dabei tatsächlich um Personen handelt, die einmal für sie gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.

Auch datenschutzrechtliche Gründe dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht dazu führen, dass eine Bewertung öffentlich zugänglich gehalten werden darf, solange dem Bewerteten die Möglichkeit genommen ist, zu klären, ob ihr überhaupt ein geschäftlicher Kontakt mit dem Verfasser der Bewertung zugrunde liegt:

Auch dies aber vermag nicht zu rechtfertigen, dass ein Arbeitgeber, der einer über das Internet verbreiteten Kritik einer Person, die behauptet, für ihn gearbeitet zu haben oder zu arbeiten, ausgesetzt wird, diese öffentliche Kritik hinnehmen muss, ohne die Möglichkeit zu erhalten, sie auf das Vorliegen einer tatsächlichen Grundlage zu prüfen und sich ggf. dazu in der Sache zu positionieren.

Aus dem zuletzt genannten Grund kann die Antragsgegnerin gegen das Erfordernis, dem Bewerteten die Person des Bewerters individualisieren zu müssen, wenn sie die Bewertung weiterhin zugänglich halten will, auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass sie den Bewerter aus Datenschutzgründen ohne dessen Zustimmung nicht ohne Weiteres namhaft machen dürfe. Selbst wenn § 21 TTDSG – wegen des Erfordernisses des Verfahrens nach dessen Absätzen 2 bis 4 – diese Konsequenz haben sollte, dürfte das nicht dazu führen, dass eine Bewertung öffentlich zugänglich gehalten werden darf, solange dem Bewerteten die Möglichkeit genommen ist zu klären, ob ihr überhaupt ein geschäftlicher Kontakt mit dem Bewerter zugrunde liegt; denn soweit es um die Verbreitung von Äußerungen geht, deren Rechtmäßigkeit nur überprüft werden kann, wenn der Urheber oder die Quelle der Äußerungen bekannt ist, trägt das Risiko, ob er den Urheber oder die Quelle namhaft machen darf, kann oder will, im Streitfall grundsätzlich der Verbreiter. Geschieht die Verbreitung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, wie das bei einem Bewertungsportal der Fall ist, gehört dieses Risiko zu den typischen Geschäftsrisiken, die jeden Unternehmer bei seiner Tätigkeit treffen.

Ausblick: Wir halten die Rechtsprechung des OLG Hamburg für überzeugend. Damit dürfte es nun spannend für das Arbeitgeberbewertungsportal Kununu werden. Entweder die Daten des Verfassers werden herausgegeben oder die Bewertung ist auf eine entsprechende Beschwerde des betroffenen Unternehmens zu löschen. Beides wird für Kununu (und gegebenenfalls auch für andere Bewertungsportale wie z.B. Jameda) nach unserer Ansicht zu einem großen Problem. Setzt sich die Rechtsprechung des OLG Hamburg durch, dürfte dies in Zukunft dazu führen, dass die Akzeptanz und Attraktivität von Kununu erheblich leiden wird.

Arbeitgeber haben vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung aus Hamburg nunmehr die besten Möglichkeiten, gegen Kununu vorzugehen, um unliebsame und diffamierende Bewertungen auf dem Arbeitgeberbewertungsportal los zu werden.

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