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LG Hamburg zur Veröffentlichung von Ärztedaten auf Jameda

Beitrag ursprünglich veröffentlicht am30. September 2010auf:
https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/datenschutzrecht/lg-hamburg-aerztedaten-auf-einer-internetplattform-mit-bewertungsfunktionen/

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Berechtigung der Beklagten einige personen- und berufsbezogene Daten des Klägers – ein Klinikarzt für Psychiatrie und Psychotherapie – auf dem Internetportal der Beklagten zu veröffentlichen.

Darüber hinaus gab es auf dem Portal der Beklagten für registrierte Mitglieder die Möglichkeit, eine Bewertung und Kommentare für die auf dem Portal aufgenommenen selbstständigen Ärzte abzugeben, für Klinikärzte gab es diese Möglichkeit nicht. Diese Bewertungen waren für jeden Nutzer einsehbar.

Der Beklagte sah in der Veröffentlichung seiner Daten einen Verstoß gegen den Datenschutz sowie eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zudem drohe durch die latente Gefahr, dass die Beklagte die Bewertungsfunktion jederzeit auch unproblematisch für Klinikärzte freigeben könne, jederzeit eine Beeinträchtigung seiner Berufstätigkeit als Arzt und damit ebenfalls eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, seine Daten aus der Internetplattform zu löschen und zukünftig die Veröffentlichung seines Namens in Verbindung mit Bewertungsportalen zu unterlassen. Die Beklagte lehnte dies ab und weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, woraufhin der Kläger eine entsprechende Klage vor dem Landgericht Hamburg erhob.

Das LG Hamburg wies die Klage ab.

Die Veröffentlichung der Daten des Klägers sei zulässig, da die Beklagte sie aus einer allgemein zugänglichen Quelle – der Homepage der Klinik in der der Arzt beschäftigt ist – entnommen habe. Damit sei die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig. Auch sei kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Erhebung und Speicherung der Daten des Klägers ersichtlich, da die Daten des Klägers auch über die Homepage der Klinik für die Allgemeinheit im Internet zugänglich seien. Durch die Übernahme dieser Daten werde der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten habe, nicht vergrößert.

Auch den vorbeugenden Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Daten in dem Bewertungsportal sah die Kammer als unbegründet an. Für ein gerichtliches Verbot fehle es insoweit an der insoweit erforderlichen Erstbegehungsgefahr. Alleine die technische Möglichkeit die Bewertungsfunktion auch auf Klinikärzte auszudehnen, begründe keine Erstbegehungsgefahr. Zwar sei der Internetseite der Beklagten zu entnehmen, dass eine Bewertung von Klinikärzten „noch“ nicht möglich ist. Daraus könne jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Einrichtung einer solchen Bewertungsfunktion unmittelbar bevorstehe, was für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch jedoch wesentliche Vorraussetzung sei. Eine solche Erstbegehungsgefahr bestünde beispielsweise dann, wenn die Beklagte die technischen Voraussetzungen für die Bewertung von Klinikärzten bereits eingerichtet habe und auf ihrer Homepage angekündigt hätte, dass die Bewertung von Klinikärzten demnächst beginnen solle. Eine solche Begehungsgefahr sei jedoch nicht hinreichend konkret von dem Kläger dargelegt worden.

Die grundsätzliche Frage, ob die Daten des Klägers im Zusammenhang mit Bewertungen auf dem Portal des Beklagten in der konkreten Ausgestaltung genutzt werden dürfen, bezweifelte das Gericht, lies diese Frage jedoch im Ergebnis offen:

„Zwar müsste für den Fall, dass die Daten des Klägers im Zusammenhang mit Bewertungen durch die Beklagte veröffentlicht werden würden, die Abwägung des Interesses des Klägers an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte möglicherweise anders ausfallen als bei der bloßen Erhebung und Speicherung der Daten. Die Entscheidung darüber kann aber an dieser Stelle offen bleiben.“

[Urteil des LG Hamburg vom 20.9.10 – Az.: 325 O 111/10]

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