• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Bewertung löschen
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Google Bewertung löschen
    • Kununu Bewertung löschen
    • Jameda Bewertung löschen
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

LG Hamburg zur Veröffentlichung von Ärztedaten auf Jameda

Beitrag ursprünglich veröffentlicht am30. September 2010auf:
https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/datenschutzrecht/lg-hamburg-aerztedaten-auf-einer-internetplattform-mit-bewertungsfunktionen/

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Berechtigung der Beklagten einige personen- und berufsbezogene Daten des Klägers – ein Klinikarzt für Psychiatrie und Psychotherapie – auf dem Internetportal der Beklagten zu veröffentlichen.

Darüber hinaus gab es auf dem Portal der Beklagten für registrierte Mitglieder die Möglichkeit, eine Bewertung und Kommentare für die auf dem Portal aufgenommenen selbstständigen Ärzte abzugeben, für Klinikärzte gab es diese Möglichkeit nicht. Diese Bewertungen waren für jeden Nutzer einsehbar.

Der Beklagte sah in der Veröffentlichung seiner Daten einen Verstoß gegen den Datenschutz sowie eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zudem drohe durch die latente Gefahr, dass die Beklagte die Bewertungsfunktion jederzeit auch unproblematisch für Klinikärzte freigeben könne, jederzeit eine Beeinträchtigung seiner Berufstätigkeit als Arzt und damit ebenfalls eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, seine Daten aus der Internetplattform zu löschen und zukünftig die Veröffentlichung seines Namens in Verbindung mit Bewertungsportalen zu unterlassen. Die Beklagte lehnte dies ab und weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, woraufhin der Kläger eine entsprechende Klage vor dem Landgericht Hamburg erhob.

Das LG Hamburg wies die Klage ab.

Die Veröffentlichung der Daten des Klägers sei zulässig, da die Beklagte sie aus einer allgemein zugänglichen Quelle – der Homepage der Klinik in der der Arzt beschäftigt ist – entnommen habe. Damit sei die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig. Auch sei kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Erhebung und Speicherung der Daten des Klägers ersichtlich, da die Daten des Klägers auch über die Homepage der Klinik für die Allgemeinheit im Internet zugänglich seien. Durch die Übernahme dieser Daten werde der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten habe, nicht vergrößert.

Auch den vorbeugenden Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Daten in dem Bewertungsportal sah die Kammer als unbegründet an. Für ein gerichtliches Verbot fehle es insoweit an der insoweit erforderlichen Erstbegehungsgefahr. Alleine die technische Möglichkeit die Bewertungsfunktion auch auf Klinikärzte auszudehnen, begründe keine Erstbegehungsgefahr. Zwar sei der Internetseite der Beklagten zu entnehmen, dass eine Bewertung von Klinikärzten „noch“ nicht möglich ist. Daraus könne jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Einrichtung einer solchen Bewertungsfunktion unmittelbar bevorstehe, was für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch jedoch wesentliche Vorraussetzung sei. Eine solche Erstbegehungsgefahr bestünde beispielsweise dann, wenn die Beklagte die technischen Voraussetzungen für die Bewertung von Klinikärzten bereits eingerichtet habe und auf ihrer Homepage angekündigt hätte, dass die Bewertung von Klinikärzten demnächst beginnen solle. Eine solche Begehungsgefahr sei jedoch nicht hinreichend konkret von dem Kläger dargelegt worden.

Die grundsätzliche Frage, ob die Daten des Klägers im Zusammenhang mit Bewertungen auf dem Portal des Beklagten in der konkreten Ausgestaltung genutzt werden dürfen, bezweifelte das Gericht, lies diese Frage jedoch im Ergebnis offen:

„Zwar müsste für den Fall, dass die Daten des Klägers im Zusammenhang mit Bewertungen durch die Beklagte veröffentlicht werden würden, die Abwägung des Interesses des Klägers an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte möglicherweise anders ausfallen als bei der bloßen Erhebung und Speicherung der Daten. Die Entscheidung darüber kann aber an dieser Stelle offen bleiben.“

[Urteil des LG Hamburg vom 20.9.10 – Az.: 325 O 111/10]

Das könnte Sie auch interessieren
Bildquelle: KI-generiert Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet bei selbstständiger Einschätzung von rechtswidrigen Bewertungen als Störer
Bildquelle: KI-generiert Jameda darf keine falschen Tatsachenbehauptungen veröffentlichen
Bildquelle: KI-generiert Kein Anspruch auf Löschung von Zwangsprofilen auf Jameda
Bildquelle: KI-generiert Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals
Bildquelle: KI-generiert Jameda muss konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen
Bildquelle: KI-generiert Kein Anspruch auf Löschung der Basisdaten gegen Jameda
Negative Bewertung bei Jameda?

Wir löschen Ihre negativen Bewertungen bei Jameda

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 40 28 42
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Bewertungs- und Äußerungsrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Mehrwerte . Bewertungen

Graduation-cap Graduation-cap

Fachanwälte

Wir sind Fachanwälte für IT-Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Hohe Praxiserfahrung

Gemeinsam vereinen wir über 70 Jahre Praxiserfahrung im Äußerungs- und Bewertungsrecht und haben eine Vielzahl von Fällen bearbeitet.

Kommunikation

Wir legen Wert auf eine offene und verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit.

AUSGEZEICHNET
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Basierend auf 18 Bewertungen
Google
Gepostet auf Google Google
K. W.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten. Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell. Vielen Dank nochmal!
Gepostet auf Google Google
Numan-Can Akinti
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Nach mehrjähriger Zusammenarbeit kann ich Herr Reininghaus wärmstens empfehlen. Er hat immer meine Interessen in den Vordergrund gestellt und auch bei anderen Themen als Urheberrechtsverletzungen bestens beraten.
Gepostet auf Google Google
MY SMILE AND MORE
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus ist einfach perfekt in dem, was er tut! Er hat uns bereits mehrmals bei der Patentierung unserer Wort-/Bildmarken unterstützt und zuletzt unsere AGBs und Datenschutzerklärung für unsere Homepage erstellt. Seine Professionalität und Schnelligkeit sind beeindruckend. Herr Reininghaus zeichnet sich nicht nur durch sein umfangreiches Fachwissen aus, sondern auch durch sein Engagement und seine Fähigkeit, komplexe rechtliche Angelegenheiten verständlich zu erklären. Er hat uns stets klar und präzise durch den gesamten Prozess geführt und alle unsere Fragen geduldig beantwortet. Wir sind äußerst zufrieden mit seiner Arbeit und können Herrn Reininghaus uneingeschränkt empfehlen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt suchen, der professionell, effizient und verlässlich ist, dann sind Sie bei ihm in den besten Händen. Vielen Dank, Herr Reininghaus, für Ihre hervorragende Unterstützung!
Gepostet auf Google Google
M R
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich kenne Herrn Reininghaus und die Kanzlei seit ca 2016. Ich brauche ihn öfters bezgl. des Urheberrechtes und er ist für mich ein Top Anwalt. Sein kompetentes und professionelles Fachwissen vermittelt er mit einer ganz ruhigen Art. Ich kann mich immer wieder auf ihn verlassen und kann seiner Kompetenz vollstens vertrauen. Ich werde auch weiterhin Herrn Reininghaus mit meinen Anliegen beauftragen und kann ihn absolut und uneingeschränkt weiterempfehlen.
Gepostet auf Google Google
Pascal Marcolla
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Auf meine Anfrage hat sich Herr Reininghaus äußerst schnell und freundlich zurückgemeldet. Habe sehr gute und unkomplizierte Hilfe erhalten. Top!
Gepostet auf Google Google
Herr Pan
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Super freundlicher Kontakt zur Kanzlei und Herrn Reininghaus. Absolute Empfehlung 👍
Gepostet auf Google Google
The BerlinViking
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich wurde sehr schnell und sehr gut beraten. Professionalität auf einem exzellenten Level. Ich werde bei zukünftigen IT Rechtsangelegenheiten Herr Reininghaus beauftragen.
Gepostet auf Google Google
Florian Ibe
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr sehr sehr gute Beratung und man merkt die Expertise in dem Fachbereich mit "kreativer" Denkweise und immer lösungsorientiert. Vielen vielen Dank. Auf jeden Fall eine Empfehlung!
Gepostet auf Google Google
Miquel Schmuck und Uhren GmbH
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus arbeitet für unser Unternehmen bereits seit weit über einem Jahrzehnt. Wir schätzen die schnelle und unkomplizierte Einschätzung einer Lage im einzelnen Fall und am Ende dann vor allem die realistische Einschätzung des möglichen Verlaufes. Damit kann man dann auch schnell für sich einschätzen ob ein Streitfall die Mühen und Kosten vor Gericht Wert ist. Wir wurden bis jetzt mit der Arbeit von Herrn Reininghaus immer gut beraten, im jeden einzelnen Fall.
Verifiziert von: Trustindex
Das verifizierte Trustindex-Abzeichen ist das universelle Symbol des Vertrauens. Nur die besten Unternehmen können das verifizierte Abzeichen erhalten, die eine Bewertungsnote über 4.5 haben, basierend auf Kundenbewertungen der letzten 12 Monate. Mehr erfahren

H+R Rechtsanwälte
4.8
Basierend auf 25 Bewertungen
powered by
bewerten Sie uns auf
Profilbild von „Can62 Korkmaz24“
Can62 Korkmaz24
vor 1 Jahr
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
Profilbild von „K. W.“
K. W.
vor 1 Jahr
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten. Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell. Vielen Dank nochmal!
Profilbild von „Altamira Fischer“
Altamira Fischer
vor 2 Jahren
Sehr zuverlässig und respektvoll Umgang. Ich kann nur empfehlen
Profilbild von „Tina Herschel“
Tina Herschel
vor 2 Jahren
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht. Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Profilbild von „Christiane Kuth“
Christiane Kuth
vor 3 Jahren
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür. Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Profilbild von „Juliana Katten“
Juliana Katten
vor 3 Jahren
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Kontakt
  • Formulare
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de) Link to: Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de) Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung... Link to: Kammergericht: Eilantrag eines Hotelbetreibers gegen kritische Behauptungen auf einer Internet-Hotel-Bewertungsplattform gescheitert Link to: Kammergericht: Eilantrag eines Hotelbetreibers gegen kritische Behauptungen auf einer Internet-Hotel-Bewertungsplattform gescheitert Kammergericht: Eilantrag eines Hotelbetreibers gegen kritische Behauptungen...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen