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Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet bei selbstständiger Einschätzung von rechtswidrigen Bewertungen als Störer

Beitrag ursprünglich veröffentlicht am18. April 2017auf:
https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/internetplattform/bewertungsportal-haftung/

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.04.2017 entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals als Störer haftet, sofern er Beschwerden von Betroffenen selbstständig bewertet und dann ohne Rücksprache mit dem Bewertenden entscheidet, welche Äußerungen er abändert, entfernt oder beibehält.

Wird der Sachverhalt durch den Betreiber des Portals falsch bewertet und unwahre Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern beibehalten, macht sich der Betreiber des Bewertungsportals diese rechtswidrigen Bewertungen „zu eigen“ und haftet gegenüber dem Betroffenen im Wege der Störerhaftung auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung.

Betreiber von Bewertungsportalen sind demnach gut beraten, im Falle eines vermeintlichen Rechtsverstoßes den Eintrag zunächst zu sperren und die Beschwerde des Betroffenen an den Bewertenden weiterzuleiten und ihn unter Fristsetzung aufzufordern, seine Bewertung detailliert zu begründen. Antwortet der Bewertende nicht, sollte die Äußerung/Bewertung gelöscht werden. Ergeben sich hingegen nach der Stellungnahme des Bewertenden Zweifel, sollte die Stellungnahme des Bewertenden wiederum an den Betroffenen übermittelt werden und dieser zur Erbringung von Nachweisen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt, aufgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal).


Die Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2017 im Volltext:

Bundesgerichtshof zum Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals…

Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt im Internet ein Portal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein. Darin behauptete er, es sei „bei“ einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klägerin diese „Eingriffe“ sowie seine Auffassung mit, dass „weitere Eingriffe“ nicht angezeigt erschienen.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. September 2015 – 2-03 O 64/15

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. März 2016 – 16 U 214/15

Das Urteil im Volltext finden Sie nach der Veröffentlichung durch den BGH hier.

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